Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW): Start KfW-Programm (300) Wohneigentum für Familien (WEF) ab 01.06.2023

Die KfW hat die Förderbedingungen des Programms 300 „Wohneigentum für Familien“ zum Produktstart am 01.06.2023 veröffentlicht.
Die genauen Finanzierungsbedingungen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Produktmerkblatt.

Die wichtigsten Finanzierungsbedingungen im Überblickt:

Wer kann Anträge stellen?

Natürliche Personen (Privatpersonen)

  • die alleine, als gemeinsamer Haushalt mit Ehe- oder Lebenspartner oder als eheähnliche Gemeinschaft selbstgenutztes, klimafreundliches Wohneigentum bauen oder ersterwerben wollen
  • die Eigentümer bzw. mind. zu 50% Miteigentümer des Wohneigentums werden
  • bei denen mindestens ein Kind im Haushalt lebt, welches bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 60.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 10.000 Euro je weiterem Kind nicht überschreitet – maßgeblich ist der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragsstellung
    (Bsp: Bei Antragstellung in 2023 -> Durchschnitt des zu versteuernden Einkommens aus 2021 und 2020)
  • die, bzw. deren Kinder bei Antragstellung über kein Wohneigentum verfügen.

Was wird gefördert?

  • gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb von neu errichtetem, selbstgenutztem und klimafreundlichem Wohneigentum.
  • die Förderung erfolgt mit einem zinsgünstigen Kredit.

Folgende Förderstufen werden gefördert:

  • Klimafreundliches Wohngebäude
  • Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG

Kredithöchstbeträge für die Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude“:

  • 1 oder 2 Kinder: maximaler Kreditbetrag 140.000 Euro
  • 3 oder 4 Kinder: maximaler Kreditbetrag 165.000 Euro
  • ab 5 Kinder: maximaler Kreditbetrag 190.000 Euro

Kredithöchstbeträge für die Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG“:

  • 1 oder 2 Kinder: bis zu 190.000 Euro
  • 3 oder 4 Kinder: bis zu 215.000 Euro
  • ab 5 Kinder: bis zu 240.000 Euro

Die Wohneinheit muss für mind. 5 Jahre ab Einzug selbst genutzt werden.
Die Verpflichtung zur Selbstnutzung endet jedoch spätestens mit Ende der ersten Sollzinsbindung.
Entfällt die Selbstnutzung innerhalb der vorgegebenen Nutzungsdauer, erhöht sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Änderung der Sollzins um 1% p.a.

Für den Antrag ist ein Energieeffizienz-Experte einzubinden, für die Förderstufe QNG zusätzlich ein Nachhaltigkeits-Berater und eine Zertifizierungsstelle.

Antragstellung

  • Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
  • als Vorhabensbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags.
  • abweichend gilt als Vorhabensbeginn der Beginn der Bauarbeiten vor Ort, wenn vor Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit dem Finanzierungsinstitut oder einem Finanzvermittler stattfand.
  • das Beratungsgespräch ist auf dem Formular „Nachweis eines Beratungsgesprächs“ zu dokumentieren.
  • bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabensbeginn
  • abweichend gilt als Vorhabensbeginn die erste Kaufpreiszahlung, wenn der Kaufvertrag eine automatisch aufschiebende/auflösende Bedingung enthält.
  • Grundlage für den Antrag ist die von der Expertin oder dem Experten für Energieeffizienz erstellte „Bestätigung zum Antrag“ (BzA).

Zur Antragstellung sind folgende Unterlagen notwendig

  • die von einem Energieeffizienz-Experten erstellte und von den Antragsteller unterzeichnete „Bestätigung zum Antrag“ (BzA).
  • die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragsstellung der im künftigen Haushalt wohnenden Ehe- oder Lebenspartner / Partner aus einer eheähnlichen Gemeinschaft, beziehungsweise des Alleinerziehenden (Bsp: Bei Antragstellung in 2023 sind die Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2021 und 2020 einzureichen).
  • die Geburtsurkunde(n) für alle eigenen und angenommenen Kinder, die bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Haushalt der Antragstellenden oder deren im künftigen Haushalt wohnenden Ehe- oder Lebenspartner leben.

Details über das Förderprodukt von der KfW finden Sie hier!