Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW): Start Klimafreundlicher Neubau 297/298

Ab dem 01.März 2023 können die neuen Förderprogramme (Programm 297 und Programm 298) beantragt werden.

Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung (Programm 297)

  • Antragsberechtigt sind Investoren (Auftraggeber der Maßnahme) und Ersterwerber (erstmaliger Käufer)
  • Für natürliche Personen und Wohneigentumsgemeinschaften, die das Wohngebäude selbst bewohnen
  • Folgende Stufen werden gefördert
    • Klimafreundliches Wohngebäude
    • Klimafreundliches Wohngebäude – mit Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)

Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude (Programm 298)

  • Antragsberechtigt sind Investoren (Auftraggeber der Maßnahme) und Ersterwerber (erstmaliger Käufer)
  • Für natürliche Personen, Wohneigentumsgemeinschaften, Einzelunternehmer, Freiberuflich Tätige und Unternehmen, die das Wohngebäude nicht selbst bewohnen
  • Folgende Stufen werden gefördert
    • Klimafreundliches Wohngebäude
    • Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG

Sonderfall Teilvermietung:

  • liegt der Anteil der selbstgenutzten Fläche bei >=50% werden alle Wohneinheiten über das Programm 297 beantrag
  • liegt der Anteil der vermieteten Fläche bei >50% werden alle Wohneinheiten über das Programm 298 beantragt

Die Programme 297 und 298 unterscheiden sich weder in den Förderbedingungen noch in den Konditionen, daher gelten nachfolgende Punkte für beide Programm.

Was wird gefördert:

  • Der Neubau sowie der Ersterwerb eines Wohngebäudes innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme
    • Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Wochenendhäuser, die in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallen sind als Wohngebäude förderfähig
  • Wohneinheiten, die ausschließlich in einer Erweiterung (zum Beispiel Anbau, Dachaufstockung) in bestehenden Gebäuden neu entstehen
  • Wohneinheiten, die ausschließlich in einem Ausbau bislang unbeheizter Räume (zum Beispiel Keller, Dachboden) in bestehenden Gebäuden neu entstehen

Folgende Stufen werden gefördert:

  • Klimafreundliche Wohngebäude
    • Effizienzhaus 40, das die Anforderung Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von Wohngebäuden des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS“ erreicht
    • Darf keine Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder Biomasse aufweisen
    • Zur Beantragung und Begleitung des Vorhabens ist ein Energieeffizienz-Experte einzubinden
  • Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG
    • Erfüllt die Anforderungen des „Klimafreundlichen Wohngebäude“
    • Verfügt zusätzlich über eine Nachhaltigkeitszertifizierung nach dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PLUS oder PREMIUM
    • Zur Beantragung und Begleitung des Vorhabens ist ein Energieeffizienz-Experte einzubinden
    • Für das QNG ist ein Nachhaltigkeits-Berater und eine QNG-Zertifizierungsstelle einzubinden
    • Weitere Informationen: www.nachhaltigskeitsbauen.de

Ab einem Kreditbetrag in Höhe von 700.000 Euro dürfen Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen vergeben werden. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren.

Förderfähige Kosten:

  • Gesamte Bauwerkskosten
  • Kosten für Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen einschließlich Dienstleistungen für Lebenszyklusanalyse oder Nachhaltigkeitszertifizierung
    • Die Baubegleitung bzw. Nachhaltigkeitszertifizierung wird nicht mehr über einen zusätzlichen Kreditbetrag gefördert
  • Eigenleistungen (voraussichtlich die Materialkosten)
  • Es können grundsätzlich Bruttokosten inklusive Mehrwertsteuer berücksichtigt werden. Sofern für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Antragsteller besteht, können für diese Maßnahme nur die Nettokosten berücksichtigt werden.

Was wird nicht gefördert:

  • Erwerb von Grundstücken
  • Ferienhäuser- und wohnungen, die nicht unter das Gebäudeenergiegesetz (GEG) fallen
  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben
  • Die mehrfache Förderung für dasselbe Wohngebäude beziehungsweise dieselben Wohneinheiten im „KFN“
  • Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (zum Beispiel käuflicher Erwerb), die über den selbstnutzenden Erwerb einer Wohneinheit hinausgehen

Antragstellung:

  • Antrag muss vor Vorhabensbeginn gestellt werden
    • Hierfür ist das Datum des Eingangs des Antrags bei der KfW maßgeblich
  • Der Antrag ist vor Vorhabensbeginn zu stellen
    • Bauvorhaben: Als Vorhabensbeginn zählt der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen
      • Die Förderschädlichkeit von Liefer- und Leistungsverträgen kann durch ein dokumentiertes Beratungsgespräch verhindert werden. Die Antragstellung bei der KfW muss dann allerdings vor Beginn der Baumaßnahmen erfolgen.
    • Ersterwerb: Der Antrag ist vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als Vorhabensbeginn zählt die Unterzeichnung eines Kaufvertrags/Bauträgervertrag.
      • Die Ausnahmeregelung der automatisch aufschiebenden/auflösenden Bedingung findet nach aktuellem Stand keine Anwendung mehr.
  • Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung in Anspruch genommen werden

Konditionen:

  • Zinsverbilligtes Darlehen ohne Tilgungszuschuss
  • Es werden im Rahmen der folgenden Kredithöchstbeträge bis zu 100% der förderfähigen Kosten des Vorhabens finziert:
    • Klimafreundliches Wohngebäude bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit
    • Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit
  • Die Bemessungsgrundlage für die Kredithöchstbeträge ist
    • die Anzahl der neu errichteten Wohneinheiten beim Bauvorhaben
    • die Anzahl der zu erwerbenden Wohneinheiten gemäß Kaufvertrag beim Ersterwerb
  • Eine nachträgliche Aufstockung des Kreditbetrages über den bei Antragstellung beantragten Umfang hinaus ist nicht möglich

Laufzeiten:

  • Die Mindestlaufzeit beträgt 4 Jahre
  • Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung:
    • Bis zu 10 Jahre als endfälliges Darlehen und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
    • 4 – 10 Jahre bei höchstens 2Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
    • 11 – 25 Jahre bei höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre
    • 26 – 35 Jahre bei höchstens 5 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre

Kombinationen mit anderen Förderprodukten:

  • Die Kombination einer Förderung aus diesem Produkt mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich
  • Die Summe aus Krediten, zulagen oder zuschüssen darf die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigen

Folgende Förderungen dürfen für dieselben förderfähigen Kosten nicht mit KFN kombiniert werden:

  • Förderung nach der Kälte-Klima-Richtlinie der nationalen Klimaschutzinitiative (NKI)
  • Dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
  • Dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
  • Der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)

Folgende Förderungen dürfen für die gleiche Maßnahme nicht mit KFN kombiniert werden:

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
  • Wohneigentum für Familien (WEF)

Auszahlung:

  • Die Auszahlung erfolgt zu 100% des zugesagten Betrags
  • Der Betrag ist in einer Summe oder in teilen abrufbar
  • Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage. Diese Frist wird für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge ohne gesonderten Antrag um bis zu 24 Monate verlängert.
  • Für den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag wird ab dem 13. Monat nach zusage eine Bereitstellungsprovision von 0,15 % pro Monat berechnet.
  • Die jeweils abgerufenen Beträge müssen innerhalb von 12 Monaten vollständig für den festgelegten Verwendungszweck eingesetzt werden. Im Falle der Überschreitung dieser Frist ist vom Kreditnehmer ein Zinszuschlag zu zahlen.
  • Die vorzeitige Rückzahlung des gesamten ausstehenden Kreditbetrags ist nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erlaubt – Teilrückzahlungen sind ausgeschlossen
  • Verwendungsnachweis unverzüglich, spätestens 36 Monate nach Vollauszahlung des Kredits geg. dem Finanzierungspartner
  • Eine nachträgliche Aufstockung des Kreditbetrages über den bei Antragstellung beantragten Umfang hinaus ist nicht möglich

Vor Auszahlung des KfW-Refinanzierungskredits an den Finanzierungspartner ist ein Verzicht auf den Kredit jederzeit möglich. Für dasselbe Vorhaben (identische Förderstufe) können Sie frühestens 6 Monate nach Eingang der Verzichtserklärung bei der KfW einen neuen Kredit beantragen. Eine neue Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.

Details über das Förderprodukt von der KfW finden Sie hier!