Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW): Die KfW startet den „Klimafreundlichen Neubau“ (KFN) ab Mi. 01.03.2023

Ab heute können Privatpersonen, Unternehmen und andere Investoren die KfW Programme 297 (Eigennutzer) und 298 (Kapitalanleger) beantragen.

Gefördert werden Neubau und Kauf klimafreundlicher Wohngebäude.

Die Programme 297 und 298 unterscheiden sich weder in den Förderbedingungen noch in den Konditionen, daher gelten nachfolgende Punkte für beide Programme.

Die wichtigsten Fakten zu den Programmen:

Was wird gefördert:

  • Der Neubau sowie der Ersterwerb eines Wohngebäudes innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme
  • Wohneinheiten, die ausschließlich in einer Erweiterung (zum Beispiel Anbau, Dachaufstockung) in bestehenden Gebäuden neu entstehen
  • Wohneinheiten, die ausschließlich in einem Ausbau bislang unbeheizter Räume (zum Beispiel Keller, Dachboden) in bestehenden Gebäuden neu entstehen

Folgende Stufen werden gefördert:

  • Klimafreundliche Wohngebäude
    • Effizienzhaus 40, das die Anforderung Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von Wohngebäuden des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS“ erreicht
    • Darf keine Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder Biomasse aufweisen
    • Zur Beantragung und Begleitung des Vorhabens ist ein Energieeffizienz-Experte einzubinden
  • Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG
    • Erfüllt die Anforderungen des „Klimafreundlichen Wohngebäude“
    • Verfügt zusätzlich über eine Nachhaltigkeitszertifizierung nach dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PLUS oder PREMIUM
    • Zur Beantragung und Begleitung des Vorhabens ist ein Energieeffizienz-Experte einzubinden
    • Für das QNG ist ein Nachhaltigkeits-Berater und eine QNG-Zertifizierungsstelle einzubinden

Förderfähige Kosten:

  • Gesamte Bauwerkskosten
  • Kosten für Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen einschließlich Dienstleistungen für Lebenszyklusanalyse oder Nachhaltigkeitszertifizierung
  • Die Baubegleitung bzw. Nachhaltigkeitszertifizierung wird nicht mehr über einen zusätzlichen Kredit gefördert
  • Eigenleistungen (voraussichtlich die Materialkosten)

Antragstellung:

  • Antrag muss vor Vorhabensbeginn gestellt werden
  • Als Vorhabensbeginn zählt der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen
  • Die Förderschädlichkeit von Liefer- und Leistungsverträgen kann durch ein dokumentiertes Beratungsgespräch verhindert werden
  • Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung in Anspruch genommen werden

Konditionen:

  • Zinsverbilligtes Darlehen ohne Tilgungszuschuss
  • Es werden im Rahmen der folgenden Kredithöchstbeträge bis zu 100% der förderfähigen Kosten des Vorhabens finziert:
    • Klimafreundliches Wohngebäude bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit
    • Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit

Kombinationen mit anderen Förderprodukten:

  • Die Kombination einer Förderung aus diesem Produkt mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich

Teilvermietung/Beantragung bei zwei- oder Mehrfamilienhäusern:

  • Die Beantragung von mehr als einer KfW-Tranche in einem Antrag ist immer entweder komplett über 297 oder 298 zu stellen
  • Werden gleich oder mehr als 50 % der Wohneinheiten selbst genutzt, dann ist die Antragstellung nur über Programm 297 möglich (Bsp. Zweifamilienhaus, 1 Wohnung vermietet und 1 Wohnung selbst genutzt = Programm 297)
  • Werden mehr als 50 % der Wohneinheiten vermietet, dann ist die Antragstellung nur über das Programm 298 möglich (Bsp. Mehrfamilienhaus, 2 Wohnungen vermietet, 1 Wohnung selbst genutzt = Programm 298)

Auszahlung:

  • Die Auszahlung erfolgt zu 100% des zugesagten Betrags
  • Der Betrag ist in einer Summe oder in teilen abrufbar
  • Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage. Diese Frist wird für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge ohne gesonderten Antrag um bis zu 24 Monate verlängert.
  • Für den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag wird ab dem 13. Monat nach zusage eine Bereitstellungsprovision von 0,15 % pro Monat berechnet.
  • Die jeweils abgerufenen Beträge müssen innerhalb von 12 Monaten vollständig für den festgelegten Verwendungszweck eingesetzt werden. Im Falle der Überschreitung dieser Frist ist vom Kreditnehmer ein Zinszuschlag zu zahlen.

Details über das Förderprodukt von der KfW finden Sie hier!