Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW): Antragsstellung für Sanierungen in den Programmen 261, 262 und 461 wieder möglich

Die Bundesregierung hat für das Jahr 2022 weitere Fördermittel zur Verfügung gestellt.

Ab heute können wieder Anträge für die energieeffiziente Komplettsanierung von Bestandsimmobilien (Programm 261 und Zuschussvariante 461) und für die Sanierung durch Einzelmaßnahmen (Programm 262) über unsere Systeme gestellt werden.

Die Förderbedingungen bleiben hierfür unverändert.

Die Erstellung einer Bestätigung zum Antrag (BzA) für die Sanierung zum Effizienzhaus sowie für Einzelmaßnahmen ist weiterhin möglich. Eine bereits erstellte BzA kann für die Antragstellung genutzt werden, sofern das Gültigkeitsdatum der BzA nicht überschritten ist.

Ebenso werden alle noch nicht abschließend entschiedenen Anträge, die bis einschließlich 23.01.2022 gestellt wurden, sukzessive geprüft und bearbeitet. Dies kann jedoch noch einige Zein in Anspruch nehmen.

Grundsätzliche Antragskriterien Für die Programme 261 & 262:

– Der Antrag ist vor Vorhabensbeginn zu stellen

– Planungs- und Beratungsleistungen können schon vor dem Antrag in Anspruch genommen werden

– Der Antrag sollte grundsätzliche vor dem Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen und/oder der Unterzeichnung eines Kaufvertrags gestellt werden.

Ausnahmen:

– Der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen ist nicht förderschädlich, wenn diese eine aufschiebende/auflösende Bedingung enthalten oder im Vorfeld ein dokumentiertes Finanzierungsgespräch mit dem Finanzierungsberater geführt wurde.

– Die Unterzeichnung eines Kaufvertrags ist nicht förderschädlich, wenn dieser eine aufschiebende/auflösende Bedingung enthält.

Bitte Beachten:

Mit der Reaktivierung der BEG-Förderprogramme ergibt sich ein neues Antragsverfahren, welches zu Beginn des Jahres geändert wurde. Die Kunden können erst einen BEG-Förderantrag stellen, sofern eine Auflassungsvormerkung zu Ihren Gunsten eingetragen ist.

Quelle: Prohyp GmbH