Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) KfW-Corona-Stundungen 01.04.2020 – 17.09.2020

KfW-Corona-Stundungen:

Anträge auf Stundungen von Tilgungsleistungen mit Antragseingang vom 01.04.2020 bis
einschl. 17.09.2020.

Was wird gestundet:

  1. Tilgungsraten werden einheitlich für Zeitraum von 9 Monatsraten gestundet
  2. Während des Stundungszeitraums wird ausstehender Darlehensbetrag unverändert zu vertraglich vereinbarten Konditionen verzinst. Zinsstundungen werden grds. nicht angeboten; wenn Endkreditnehmer dies im
    Einzelfall fordert, wird KfW dies entsprechend gesetzlicher Pflichten, im Einzelfall anbieten
  3. Rückzahlung der gestundeten Tilgungsraten kann teilweise durch Verteilung auf die Restschuld erfolgen oder der Schlussrate zugeschlagen werden (bei Beantragung anzugeben)

Voraussetzungen:

  1. Endkreditnehmer befindet sich durch Corona-Krise in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten
  2. Hausbank handelt im Auftrag und in Absprache mit Endkreditnehmer, der gleichlautenden Antrag auf Stundung bei ihr gestellt hat
  3. Mit Übermittlung der Anträge an die KfW bestätigt Hausbank, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Hausbank muss Voraussetzungen dokumentieren, Unterlagen sind nicht bei der KfW einzureichen

Fristen

Spätestens 10 Bankarbeitstage vor dem Fälligkeitstermin muss der Stundungsantrag der KfW vorliegen, um bereits ab dem folgenden Fälligkeitstermin berücksichtigt werden zu können.

Quelle: Prohyp GmbH (Kreditgeber-Infos vom 06.04.2020)

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Beste Grüße, bleiben Sie gesund und bis bald!

Ihr Sven Jelkmann